Juristisch wird der Begriff "unfallfrei" ja deutlich definiert und ich denke da kann sich kein Verkäufer rausreden. Wenn im Kaufvertrag steht "unfallfrei lt. Vorbesitzer", dann ist der Verkäufer fein raus, da ihm keine Pflicht obliegt die Angaben des Vorbesitzers zu überprüfen. Insofern wäre diese Formulierung wertlos.
Im Zweifel liegt hier aber auch "Betrug" vor, wenn man nachweisen könnte, dass der Händler von den Vorschäden Kenntnis hatte. Ein Blick in den Kaufvertrag sollte darüber Aufschluß geben.
Ich nehme immer Neuwagen

da hat man diesen Ärger nicht.
Gruß Thomas