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Alt 03.07.2013, 14:14   #95
B12
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@RS744
soweit richtig, bis auf einen Tippfehler?
Die Bedingung fest eingebaut gilt für die Kategorie P1 - nicht T1.

Zitat:
Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des
Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht
anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb,
den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen
Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit
Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1, ...
Damit sind alle Airbags der Kategorie T1 aus der Beschränkung raus.
(Das sind die meisten).


Für P1 gilt:

Zitat:
Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der
Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.
Da muss man also evtl. aufpassen, wobei noch nicht feststeht, ob damit
nur der Gaserzeuger als pyrotechnischer Gegenstand gilt und der feste
Einbau in den Pralltopf die Bedingung erfüllt oder ob der gesamte
Pralltopf unter die Bedingung fällt. Die Frage ist auch unter Juristen
umstritten - aber wer Spass daran hat:

Zitat:
Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände müssen zum Nachweis der Konformität
nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den
Anforderungen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. Das hierfür anzuwendende
Konformitätsnachweisverfahren besteht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der
Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe finden für die Qualitätssicherung die Module C, D, E
oder F und für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D oder E Anwendung. Dem in
Satz 1 genannten Konformitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung (Modul G) eines
Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes und im Falle der pyrotechnischen
Gegenstände der Kategorie 4 die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. Die
Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind gemäß den Anforderungen des Anhangs
II der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über
das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121
vom 15.5.1993, S. 20) und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotechnische
Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das
Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1)
durchzuführen.

Geändert von B12 (03.07.2013 um 14:46 Uhr).
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