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Alt 07.01.2013, 01:28   #1
Tito_2000
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Laut ADAC:
Tagfahrleuchten dürfen nur an der Fahrzeugfront montiert sein. Sie leuchten automatisch, sobald die Zündung an ist und so lange die Hauptscheinwerfer (Stand-, Abblend-, Nebel- oder Fernlicht) ausgeschaltet sind.


Definition laut ECE R87:
„Leuchte für Tagfahrlicht“ eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu benutzt wird, das Fahrzeug leichter sichtbar zu machen, wenn es bei Tageslicht fährt.

Zentralverband des Kraftfahrzeughandwerks (Bundesinnungsverband):
Tagfahrleuchten - nicht zu verwechseln mit dem herkömmlichen Abblendlicht - sind eine
zusätzliche Beleuchtung, bei der die Leuchten in der Front des Fahrzeuges oder direkt in den
Scheinwerfern des Fahrzeuges integriert sind. Diese speziellen Frontleuchten erzeugen das so
genannte Tagfahrlicht und schalten sich automatisch ein, wenn die Zündung eingeschaltet
beziehungsweise der Motor angelassen wird. Tagfahrleuchten sind lichtschwache,
verbrauchsarme und langlebige Leuchten, die weniger Leuchtkraft haben als das Abblendlicht,
aber viermal intensiver leuchten als das Standlicht (Begrenzungsleuchten).

Fazit:
Laut Vorschrift müssen Neufahrzeuge mit Tagfahrleuchten seit 2012 ausgerüstet sein.
Eine Tagfahrleuchte erhält ihre Bezeichnung unter anderem durch das Merkmal, dass sie nicht manipulierbar ist und leuchtet, wenn keine anderen Aussenleuchten am Fahrzeug tagsüber benutzt werden.
Sollte man nun die Möglichkeit haben, diese während der Fahrt tagsüber auszuschalten, wäre es also keine Tagfahrleuchte und würde somit gegen das Gesetz verstoßen.


Eine Ausnahme gibt es allerdings:
Sollte das Fahrzeug vor 2012 gebaut worden sein und du rüstet Tagfahrleuchten nach ECE R87 nach, dann muss es möglich sein, die Tagfahrleuchten manuell ein- und auszuschalten.
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Geändert von Tito_2000 (07.01.2013 um 01:42 Uhr).
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