Zitat:
Zitat von Marks
Vielleicht sollte man den (veralteten) Begriff der Gewährleistung vermeiden und stattdessen den derzeit im Gesetz verwendeten Begriff der Sachmängelhaftung verwenden.
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Im Grunde schon, allerdings ist der Gedanke hinter dem Text, die allgemein genutzten Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" zu unterscheiden.
Wer bewusst den Begriff "Sachmängelhaftung" benutzt, wird diesen Text vermutlich nicht benötigen.
Zitat:
Zitat von dashane
Einen kleinen Kritikpunkt hab ich jedoch, ein kfz ist ein Gebrauchsgut und kein Verbrauchsgut ;-) das wäre zb. Benzin.
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Vgl. §474 BGB, wie Marks schrieb.
Zitat:
Zitat von Marks
Freiwillig ist die Vereinbarung der Garantie. Die Garantie ist also ein Vertrag oder ein Vertragsbestandteil des Kaufvertrages.
Die Leistung auf die Garantie ist nicht freiwillig.
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Und auch das ist wieder viel zu komplex. Wenn ich das einem Laien so erkläre, versteht der doch nur Bahnhof.
Selbstverständlich ist der ABSCHLUSS oder das EINBINDEN einer Garantie freiwillig. Sobald dies allerdings Vertragsbestandteil ist, kann der Garantiegeber die Leistungen aus der Garantie nicht mehr verweigern.
Nochmal: Dieser Text soll keine juristische Facharbeit darstellen, sondern möglichst einfach - soweit dies überhaupt möglich ist - den Unterschied von Garantie und Gewährleistung umreißen.