Die Garantie, § 443 BGB, wird falsch als Schadenersatzanspruch und freiwillige Leistung definiert.
Die Garantie ist keine freiwillige Leistung. Leistung ist nach dem Gesetz die Erfüllung einer vertraglichen verpflichtung. Eine verpflichtung erfüllt man aber, weil man eben dazu verpflichtet ist, was das gegenteil von freiwillig ist.
Freiwillig ist die Vereinbarung der Garantie. Die Garantie ist also ein Vertrag oder ein Vertragsbestandteil des Kaufvertrages.
Die Leistung auf die Garantie ist nicht freiwillig.
Eine Garantie ist auch meist kein Schadenersatzanspruch. Die Garantieliestung ist vertraglich vereinbart und kann in allen Leistungen des § 437 BGB bestehen, also
- Nacherfüllung
- Rücktritt
- Minderung
- Schadenersatz
Besteht jedoch meist in einem Vorrecht des Verkäufers auf Nacherfüllung, also Reparatur des Wagens, die der Käufer nicht zu bezahlen hat. Meist werden andere Rechte des Käufers nachgestaffelt.
Bei einer Garantie handelt es sich also um einen vertraglichen Anspruch, der seltenst einen vertraglichen Schadenersatzanspruch darstellt.
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