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 Vielleicht sollte man den (veralteten) Begriff der Gewährleistung vermeiden und stattdessen den derzeit im Gesetz verwendeten Begriff der Sachmängelhaftung verwenden.
 Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit dem Wechsel der Begrifflichkeiten auch eine andere rechtliche Definition in das Gesetz eingeführt hat.
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