Hab ich gelesen ,
da steht : "In der Praxis bedeutet dies für den Fahrzeughalter und/ oder –führer, dass er bei der Verwendung entsprechender Reifen ggf. die Verkehrssicherheit und die Vorschriftsmäßigkeit dieser Bereifung nachweisen muss. Dies kann er natürlich nur, wenn durch den Fahrzeug- oder Reifenhersteller entsprechende Prüfungen der Fahrzeug-Reifen-Kombination erfolgreich vorgenommen wurden, und dieser Umstand dem Fahrzeughalter und/ oder -führer auf einem Dokument (Unbedenklichkeitsbescheinigung, Reifenfreigabe, ...) bestätigt wird. Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist dann nicht erforderlich."
Fazit : Schriftliche Unbedenklichkeitsbescheinigung !!!
Für mein Verständnis sollte der Schriftzug 245/45 ZR16 auf dem Reifen in Verbindung mit einer E-Norm
reichen , wozu brauch ich dann noch so einen Zettel ?
Wolf
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