Mein letzter Stand war:
Ein "geringer Mangel" bedeutet, dass eine Verkehrgefährdung nicht bzw. nicht zeitnah vorliegt.
Auch der geringe Mangel ist UNVERZÜGLICH und vollständig durch den Fahrzeughalter zu beseitigen.
(HINWEISE hingegen nicht.)
Der Prüfer hat allerdings bei der Plakettenvergabe Spielraum:
So liegt es in seinem Ermessen, ob die Plakette zugeteilt wird, und eine Nachprüfung überflüssig wird, wenn zu erwarten ist, dass der Halter den Mangel unverzüglich beseitigt.
Allerdings kann er genauso eine Nachprüfung verlangen; selbst wenn "nur" eine Birne der Kennzeichenbeleuchtung defekt ist.
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