Hallo,
also ich habe mir die drei Dokumente auf deiner Seite mal durchgelesen und bin nun noch etwas verwirrter

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10.1996:
http://kfz.freepage.de/e30/_diverses...cht-K22-96.pdf
02.1997:
http://kfz.freepage.de/e30/_diverses...ge-Antwort.jpg
09.2001:
http://kfz.freepage.de/e30/_diverses...cht-K23-01.pdf
Zitat:
Quelle 3 (09.2001): Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht , die mit Gasentladungslampen
(Xenonlicht) ausgestattet sind, müssen mit
- einer automatischen Leuchtweitenregulierung und
- einer Scheinwerferreinigungsanlage
ausgerüstet sein.
[...]
Diese Vorschriften sind auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2000
erstmals in Verkehr gekommen sind.
Bei der HU sind Kraftfahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Juli 2000, die mit Xenon.-
Scheinwerfern aber nicht auch mit automatischer Leuchtweitenregelung und
Scheinwerferreinigungsanlage nachgerüstet worden sind, zu beanstanden. Der
Mangel ist in die Mängelgruppe „EM“ einzustufen.
Ist die Nachrüstung von Xenon-Scheinwerfern ohne automatische Leuchtweitenregelung
und ohne Scheinwerferreinigungsanlage erfolgt, und wurde für das
Fahrzeug danach eine neue Betriebserlaubnis erteilt, ist der Mangel aus rein
formalrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
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Da mein Fahrzeug am 11.1997 zugelassen wurde, frage ich mich, was denn jetzt gültig ist, ob ich a.) eine Scheinwerferreinigungsanlage und eine automatische Leuchtweitenregulierung brauche, oder b.) nicht brauche.
P.S.: Naja, das wäre schrecklich wenn die Versicherug bei einem Unfall nichts zahlen würde, man stelle sich vor, eine Frau kauft unwissend ein mit Xenon nachgerüstetes Auto ohne Reinigungsanlage und autom. Leuchtweitenregulierung und verursacht einen Schaden von 100.000€, da wäre ihr Leben ja schlagartig für immer im Eimer... kann ja nicht sein.
Mfg Martin