moin,
garantie und gewährleistung sind 2 paar verschiedene schuhe.
zur bespaßung könnte man zusätzlich noch kulanz und gebrauchtwagengarantie dazu nehmen.
am einfachsten ist die gesetzliche gewährleistung.
die ist gesetzlich vorgeschrieben und ist NICHT an bedingungen des herstellers gebunden.
im klartext : suzuki kann dir erzählen was sie wollen, die gewährleistung erlischt nicht.
ausnahme wie oben bereits erwähnt : der trollo bei der werkstatt läßt die ablaßschraube locker und du merkst die ölfahne am heck erst als auch die kolben und pleuel schon im spiegel winken.
oder der zubehör ölfilter zerfällt und blockiert die pumpe.
ob ich mir den schriftverkehr und die gutachter und rechtsanwalt termine antuen würde weiß ich jetzt nicht. wobei so ein suzuki kein bmw ist und daher die gewährleistung nicht unbedingt gebraucht wird.
das zweite ist die herstellergarantie. die ist per garantieheft (serviceheft) an gewisse bedingungen geknüpft.
wie z.b. das einhalten der wartungsintervalle und der umfang eben dieser.
in den heften steht zwar immer : in einer vom hersteller autorisierten werkstatt aber das ist per gerichtsbeschluß nicht haltbar.
JEDER kfz meisterbetrieb kann diese wartungen durchführen.
allerdings sollte dieser auch penibel aufführen WAS er im rahmen der inspektion erledigt hat.
dann wird es auch im streitfall vor gericht recht geben.
3. ist die kulanz.
das ist eine freiwillige leistung des herstellers oder händler/werkstatt.
die ist an bedingungen geknüpft und daher werden die im regelfall ablehnen sobald ein stempel im heft nicht oder von einer freien werkstatt
ist.
das gleiche gilt für die gebrauchtwagen garantie. allerdings steht da genau in den bedingungen wer wartungen durchführen darf. das KANN auch eine frei werkstatt sein, muß aber nicht.
im regelfall ist die gw garantie ein kundenbindungsinstrument der händler.
und jetzt mal ehrlich : was soll an so einem japaner kaputt gehen ?
guido