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Alt 21.06.2011, 12:26   #2
Highliner
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Zitat:
Zitat von The Stig Beitrag anzeigen
Ich meine, dass der BGH derartige Ausschlüsse für unwirksam erklärt hat, und ein Wagen auch in einer freien Werkstatt gewartet werden darf, ohne dass die Garantieansprüche erlöschen.
Das ist richtig. Aber: S.u.!

Zitat:
Zitat von The Stig Beitrag anzeigen
Klar ist, dass Defekte die sich auf die Wartung in einer freien Werkstatt zurückführen lassen von der Garantie ausgeschlossen sind.
Genau das ist der Punkt. Wie will man das als Anspruchsteller gegenüber dem Hersteller im Garantiefall nachweisen bzw. ausschließen? Braucht ja nur ein Folgeschaden auf Grund eines Teils zu sein, welches in Vertragswerkstätten klammheimlilch im Rahmen der dortigen Inspektionen getauscht wird, von dem die Freie Werkstatt nix mitkriegt. Oder die von BMW so gerne verwendeten Software-Updates. Die wird man in der Freien Werkstatt vergeblich suchen.

Der Hersteller wird also (fast) immer den Garantieanspruch ablehnen wollen mit der Begründung "Wären Sie zu uns in die Vertragswerkstätten gefahren, hätten Sie dieses oder jenes Problem jetzt nicht usw...".



Cheers!
Alex
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