Das mit der Aktiven Rechnungsabgrenzung (ARP) beim bilanzierenden
Kaufmann stimmt schon, bei hohen Anzahlungen.
Dies kommt aber wieder nicht zur Anwendung bei vorzeitigem
Ausstieg aus einem Leasingvertrag (Restzahlung für das Altfahrzeug).
Danach kann man unbelastet wieder einen neuen LV für das Neufahrzeug
abschliessen (Modellwechsel, Facelift).
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