Thema: Parkrempler!
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Alt 24.12.2003, 13:26   #1
John McClane
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Zitat:
Original geschrieben von House
Aber @Micky, so etwas machen wir doch nicht, denn wir sind doch erwachsene Leutz. Hast aber recht, denn der Schmierfink wäre von Dannen gewesen, wäre ich nicht im Auto und hätte telefoniert gehabt.
Das nächste Mal werde ich den Unfallverursacher der sich vom Acker machen möchte, vorläufig festnehmen. Das darf ich rein rechtlich nähmlich und darf auch sanfte Gewalt anwenden, wenn der Delinquent sich vom Tatort entfernen möchte!

@all
Ich habe vergessen zu erwähnen, daß als ich mir Luft verschaffte, ich im gleichen Atemzug die Polizei per Telefon benachrichtigte. Der Schutzmann an der anderen Seite der Leitung hat auch den Sachverhalt aufgenommen, nebst der Personalien und versprach mir, falls es Schwierigkeiten geben sollte, würde er für mich aussagen.
Es war auch nicht an dem, daß die Polizei nicht ausrücken wollte, denn dann gibt es doch für ihre Bemühungen ein kleines Entgelt von 30 Euro und ich mußte die Herren Polizisten beschwichtigen und gut zureden, damit sie nicht ausrücken.
Entweder sind die Jungs sehr beflissen, oder die Stadtkasse ist bis zum Grund aufgebraucht?
Ich muß aber wirklich mal sagen, die Polizei hat sich wirklich gegenüber einst sehr geändert, denn vor kurzem haben sie mich auch nicht angehalten, als ich nicht angeschnallt war, sondern machten hierfür nur ein unmißverständliches Zeichen, dass ich es wohl vergessen hatte!

Gruss,
House!
Tja, die Zeiten ändern sich! Wie ich schon oft gespostet habe: Viele von uns nehmen keine Verwarnungsgelder mehr, ab 2004 noch weniger, denn ich persönlich sehe nicht ein, dass 2 Euro an den Betreiber der Geräte abgedrückt werden sollen . Barzahlung ist ab 2004 garnicht mehr!

Festnahme durch jedermann:

§ 127 StPO(Vorläufige Festnahme)

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn
er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt
werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung
vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person
durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes
bestimmt sich nach § 163 b Abs. 1.


[Bearbeitet am 24.12.2003 um 14:26 von John McClane. Grund: StPO vergessen]
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