Meines Erachtens solltest du aber eine Sache bedenken: Es gibt einen nach wie vor gülltigen Kaufvertrag für den ersten, oder?
D.h., wenn der Verkäufer irgendwann den ersten in kaufvertragsgemäßem Zustand liefern kann (sprich: nach Ausstellung des Ersatzbriefes), bist du gem. Kaufvertrag nach wie vor verpflichtet, den abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen.
Auch wenn der Kaufvertrag laut deiner Angaben "nur" mündlich geschlossen wurde, ist er aber zustande gekommen.
Und was im Zweifelsfall das Thema Beweisführung angeht, hast du dem Verkäufer mit diesem Thread auch noch in die Karten gespielt, indem du selbst schilderst, dass ihr mündlich einen Kaufvertrag geschlossen habt.
Da wäre ich also erstmal ganz vorsichtig bevor ich einen zweiten kaufen würde und würde mich im Zweifelsfall erst einmal anwaltlich beraten lassen.
Zum Thema Verlust der Fahrzeugpapiere: Nach meinem Kenntnisstand verhält es sich genauso, wie der Verkäufer des ersten und der User Black Dragon es geschildert haben.
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Gruß aus Rhein-Main
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