Zitat:
Zitat von John McClane
Dazu ein kleiner Exkurs ins Polizeirecht des Landes NRW:
§ 62 Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
3. sich töten oder verletzen wird.
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.
Einer dieser Punkte hätte zutreffen MÜSSEN, ansonsten wäre eine Fesselung unrechtmäßig gewesen.
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Hallo,
sorry, dabeigewesen bin ich damals auch nicht. Hab aber nochmal nachgefragt, die Fahrzeugkontrolle war kurz nach der Einreise aus den Niederlanden und es war auch nicht die normale Polizei, sondern die Bundespolizei bzw. Zoll. Da haben die Einsatzkräfte doch auch weitergehende Rechte bei Fahrzeugkontrollen, denke ich mal?
Ich denke mal, daß das unkooperative Verhalten ihrerseits dann als Behinderung von der Kontrolle/von Polizeiarbeit gewertet wurde und deswegen die Handfesseln angelegt wurden. Also hinterhergekommen ist jedenfalls nichts, und geschadet hat es ihr auch nicht.
MFG