Warum, war der genaue Wortlaut für Dich zu klein?
OK, dann halt nochmal größer, zum "genauen Nachlesen":
... dass eine unkündbare Grundmietzeit vereinbart wird, die mehr als 40% ... der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt.
Bitte auch die Anmerkung zum Schluß mitlesen:
Anmerkung:
Das vorstehende Schreiben hat große Bedeutung für das Leasing. Erstmals seit der Veröffentlichung des "Leasing-Erlasses" vom 19.4.1971 hat die Finanzverwaltung sich in diesem Schreiben in allgemeiner Form zur Frage der Zurechnung des Leasing-Gegenstandes bei bestimmten Vertragstypen geäußert.
Deshalb nochmals: dieser Teilamortisationserlaß äußert sich nur zu den angefragten Non-payout-Leasingverträgen, d.h. mit 40-90% Grundmietzeit in bezug auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. So wird er auch in der Literatur interpretiert.
Und nun?
Geändert von RS744 (12.03.2010 um 09:23 Uhr).
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