Richtig.
Laut §41 XII Nr.1 StVZO geregelt in:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...12:0028:DE:PDF
Zitat:
1. Bremsvorrichtung
1.4. Feststellbremse, Wirkung und
Wirksamkeit
1.4.1. Wirkung
Mangel: Bremse einseitig ohne Wirkung
1.4.2. Wirksamkeit
Mangel: für alle Fahrzeuggruppen eine Abbremswirkung von weniger als
16 % in Bezug auf die zulässige Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge
weniger als 12 % bezogen auf die Höchstmasse der Fahrzeugkombination,
je nachdem welcher Wert höher ist
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Gruß,
kai