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Alt 10.12.2009, 10:53   #453
AngelIce
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Zitat:
Zitat von derotsoH Beitrag anzeigen
würde es dann net sinn machen solche zipfel nach verbüßung der ersten haft zu verklagen?
Einen Sinn würde es womöglich ergeben, und nicht machen, mein Bährli, wenn Gott im Strafgesetzbuch nicht die Verjährungsfristen eingeführt hätte .

Nach § 78 Abs.3 Nr.5 StGB beträgt die Verfolgungsverjährung bei Betrug (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) drei Jahre.
Allerdings ist nach § 78 c StGB eine Unterbrechung der Verjährung möglich, wenn eine erste Vernehmung des Tatverdächtigen oder Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, stattgefunden hat. Nach jeder Unterbrechung beginnt nach § 78 c Abs.3 StGB die Verjährung von neuem an zu laufen. Auch der Erlass eines Haftbefehls unterbricht die Verjährung nach § 78 c Nr.5 StGB. Nach § 78 c Abs.3 StGB ist die Verfolgung in so einem Fall jedoch spätestens dann verjährt, wenn seit Beendigung der Tat sechs Jahre abgelaufen sind.

Selbst wenn Mr. Brake einen sechs Jahre langen All-Inclusive-Aufenthalt gewonnen haben sollte, was ganz sicher nicht der Fall ist, würde eine Strafanzeige zu diesem Zeitpunkt nix bringen, da es auf den Zeitpunkt der Tat ankommt und nicht jenen der Anzeigenerstattung.
Und wieder würde § 154 Abs.1 StPO greifen .
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LG @ all. Mario - Dissertationsthema: Bewegungsmuster paarweise auftretender Bälle (.)'(.)
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