Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 03.11.2009, 20:50   #11
KaiMüller
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von KaiMüller
 
Registriert seit: 13.01.2007
Ort: Daheim
Fahrzeug: F10 535d LCI, F32 428i, G31 M550d
Standard

Zitat:
Zitat von FrankGo Beitrag anzeigen
Und in den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass er einwandfreie Ware geliefert hat. ... lass das den man beweisen ...
.
zuerst muss überhaupt mal ein mangel bestehen...
"rubbeln und ruckeln"? das ist doch sehr subjektiv...
bremst das auto? bleibt es stehen aus 100kmh nach höchstens 40-50m?
ja?
dann besteht kein mangel weil die zugesicherten eigenschaften (scheibe bremst) erfüllt sind....

zum thema bewieslast:
besteht ein magel, muss tatsächlich bewiesen werden, dass dieser beim kauf noch nicht bestand...
zuerst muss aber mal durch den käufer bewiesen werde, DASS überhaupt ein mangel besteht...wenn es nicht offensichtlich ist (dazu zähle ich subjektiv empfundenes "ruckeln" mal nicht).... könnte hier schwerfallen, vielleicht per unabhängigem gutachten.... aber auch das kostet geld...

zusätzlich stichwort "verkehrsübliche sorgfalt":
ein einbremsen muss nicht privatautonom ausdrücklich festgelegt sein, denn dass bei neuteilen etwas vorsicht gewahrt werden muss (bei bremsen, reifen etc.) sollte dem durchschnittlich verständigen verbraucher allgemein bekannt sein
oftmals wird darauf hingewiesen, zwingend notwendig ist das aber nicht...

Gruß,
Kai

Geändert von KaiMüller (03.11.2009 um 20:56 Uhr).
KaiMüller ist offline   Antwort Mit Zitat antworten