Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 11.08.2009, 18:59   #2
E66-Fan
Undercover Mitglied
 
Benutzerbild von E66-Fan
 
Registriert seit: 20.07.2005
Ort: UN
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
Standard

Wenn ich das richtig kombiniere:
Zitat:
Zitat von §439 (2) BGB
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Ausserdem könnte eine "Unverhältnissmäßigkeit" in Frage kommen - d.h. du lässt das FHZ bei dir reparieren und schickst ihm die Rechnung.

Genaueres müssten die Rechtsverdreher sagen können.
__________________
Wenn du nichts Hilfreiches beitragen kannst: Störe!
Dabei sein ist alles!
E66-Fan ist offline   Antwort Mit Zitat antworten