Wenn ich das richtig kombiniere:
Zitat:
Zitat von §439 (2) BGB
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
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Ausserdem könnte eine "Unverhältnissmäßigkeit" in Frage kommen - d.h. du lässt das FHZ bei dir reparieren und schickst ihm die Rechnung.
Genaueres müssten die Rechtsverdreher sagen können.