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Alt 24.07.2009, 17:21   #1
E66-Fan
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Zitat:
Zitat von am besten V8 Beitrag anzeigen
(...)subjektiver "Rufmord"(...)
Das sowieso nicht.
Passender wäre wohl "Üble Nachrede" nach §186 StGB.
Und da liegt der Knackpunkt beim "(...)wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist(...)".

Du darfst also nur erweisliche Tatsachen verbreiten und bist im Zweifel in der Beweißpflicht.
Also nenne ich lieber, quasi als "Haftungsausschluss" , keine Namen.

Ob das nun unbegründet ist, sei dahin gestellt.
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