Zitat:
Zitat von ralle 730
muss man auch nicht ! ich ziehe auch nicht mit der klingel durch das land ! verschlossenheit ist alles !
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Nichts anderes habe ich als Antwort erwartet.
Mit anderen Worten: Du hast keine Ahnung, wo was steht. Kein Gesetz,keine Verordnung, nur dummes Geschwafel.
Aber ich erhelle Deinen Geist gerne:
§ 10 (4) WaffG
Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.
Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden,
sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. UND NUR DANN.
Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird.
Ergo war bei Dir oder sonstwem wohl kein dauerhaftes Bedürfnis erkennbar - wohl zu recht, so wie Du Dich hier aufführst.
Ich warte noch immer auf die Quellen für Deine abenteuerliche Theorie bez. der Zulassung.
Übrigens, was ich bin oder warum ich von gewissen Dingen etwas verstehe entnimmt man meinem Profil.