Hallo,
da die Zollbestimmungen in der EU wohl gleich sein sollten, dürfte ähnliches auch für die Einfuhr nach Slowenien gelten. Bei der Einfuhr nach Deutschland aus einem EU Staat gilt folgendes:
§ 17 BierStG - Verbringen zu privaten Zwecken
(1) Bier, das sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz 1 zu privaten Zwecken oder nach § 16 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
1.handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Bieres;
2.Ort, an dem sich das Bier befindet oder die Art der Beförderung;
3.Unterlagen über das Bier;
4.Menge und Beschaffenheit des Bieres.
(3) (aufgehoben)
§ 27a BierStV - Verbringen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 17 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 16 des Gesetzes).
Schöne Grüße
Horst
__________________
|