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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Garantie ?


MicDon
30.01.2003, 08:44
Guten Morgen zusammen,

ein Kollege hat einen Gebrauchten 5er von einem BMW Händler in Stuttgart erworben.
Leider aber OHNE irgendwelche Unterlagen im Stil von einer CAR-Garantie.
Was passiert im Falle eines Defektes ( z.B. Kapitaler Motorschaden ) ?

a.) kein Garantie Anspruch
b.) eingeschränkte Garantie
c.) ???

Danke & Gruss
MicDon

carstenheld
30.01.2003, 17:25
Ich würd tendeziell mal so sagen: Wenn der Händler keine ausdrückliche Garantie gibt auf irgend etwas, dann muß er auch keine Garantie in diesem Sinne übernehmen...

Aber ich denke die neuen Haftungs-/Gewährleistungsrichtlinien greifen immer:

http://www.wdr.de/tv/service/geld/inhalt/20020124/b_2.phtml


Und hier der (fast vollständige) Text:

Neue Gewährleistung bei Gebrauchtwagen
Von Robert Fishman



Seit dem 1. Januar 2002 gilt die neue, europäische Gewährleistung: Mehr Rechte für den Verbraucher, aber viele Ausnahmen durchbrechen die Regel.

Neu ist, dass die Gebrauchtwagenhändler für Autos, die sie verkaufen, jetzt zwei Jahre lang haften. „Sachmängelgewährleistung“ heißt das im Juristendeutsch. Als Sachmangel gilt alles, was von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweicht: beim Auto also das, was die Fahrtüchtigkeit oder die Verkehrssicherheit des Wagens einschränkt. Beispielsweise ein defektes Getriebe, eine defekte Kupplung oder Rostlöcher im Boden.

Nicht als Sachmangel gilt die übliche Abnutzung. Wer etwa ein zehn Jahre altes Auto mit 150.000 Kilometern kauft, darf sich nicht wundern, wenn die ebenso alte Kupplung nach einem halben Jahr versagt. Das ist kein Sachmangel, sondern übliche, normale Abnutzung.

Die Händler dürfen die zweijährige Gewährleistung im Kaufvertrag oder in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr verkürzen. Auch für Mängel, auf die der Händler beim Kauf ausdrücklich hinweist, muss er nicht haften. Die Kunden sollten deshalb die Geschäftsbedingungen und das Übergabeprotokoll genau lesen.

Fast noch entscheidender für die Verbraucher ist die neu eingeführte Umkehr der Beweislast. Im ersten halben Jahr nach der Übergabe des Autos an den Käufer oder die Käuferin muss der Händler beweisen, dass das Auto bei Übergabe in Ordnung war. Danach allerdings stellt sich das alte Problem: Der Käufer muss beweisen, dass man ihm ein defektes Fahrzeug angedreht hat und dass der Mangel schon bei der Übergabe des Wagens vorgelegen hat.

Zwei weitere Verbesserungen für die Verbraucher: Als Händler gilt jetzt jeder Unternehmer. Wer sich einen Gebrauchtwagen von einer Firma, einem Arzt, Anwalt oder einem anderen Freiberufler kauft, hat die gleichen Rechte wie der Kunde eines Autohändlers.

Haftung auch für Folgeschäden

Die neu geschaffenen Verbesserungen beinhalten seit dem 1. Januar 2002 auch die Haftung für Folgeschäden. Verunglückt ein Autokäufer mit dem Gebrauchtwagen und ist der Unfall auf den Mangel des Wagens zurückzuführen, muss der Händler für die Folgeschäden aufkommen. Ein Beispiel: Die Bremsen des Gebrauchtwagens waren nachweislich schon bei der Übergabe defekt, und es ereignet sich deshalb ein Unfall, bei dem eine andere Person verletzt wird. Der Händler haftet auch für deren Schaden.

Gebrauchtwagen werden wegen der verschärften Gewährleistung teurer. Viele Händler umgehen das neue Recht auch, in dem sie die Autos nur noch im Kundenauftrag, also als Vermittler, verkaufen.

Die neuen Fristen im Überblick

Bis 6 Monate nach Übergabe des Autos an den Käufer:
Der Händler (oder jeder andere Unternehmer) haftet als Verkäufer für alle Mängel und muss im Streitfalle auch beweisen, dass er den Wagen dem Käufer mangelfrei übergeben hat (Beweislastumkehr).

6 bis 12 Monate nach Übergabe des Autos an den Käufer:
Der Händler (oder jeder andere Unternehmer) haftet als Verkäufer für alle Mängel. Der Käufer muss allerdings im Streitfalle beweisen, dass der Wagen schon bei Übergabe mangelhaft war.

12 bis 24 Monate nach Übergabe des Autos an den Käufer:
Der Händler darf die Haftung für Mängel für diese Zeit im Kaufvertrag ausschließen. Wirksam ist der Haftungsausschluss allerdings nur, wenn der Käufer die Klausel unterschrieben hat oder sie Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers sind und der Käufer von den AGB auf zumutbare Weise Kenntnis erlangen konnte (zum Beispiel durch deutlich sichtbaren Aushang).

24 bis 36 Monate nach Übergabe des Autos an den Käufer:
Der Händler haftet nur noch für einen „arglistig verschwiegenen Mangel“. Das sind solche Fehler am Auto, die der Händler dem Käufer wider besseren Wissens nicht mitgeteilt hat.

Als Sachmangel im Sinne des neuen Gewährleistungsrecht gilt alles, was von der vertragsgemäßen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes abweicht. Ein Auto muss also zumindest fahrtüchtig und verkehrssicher sein.

Ausnahmen

Der Händler haftet nicht für

übliche Abnutzungserscheinungen, die für das Alter des Fahrzeugs normal sind (zum Beispiel darf eine Kupplung nach 100.000 Kilometern versagen).

Mängel, die er sich vom Käufer beim Kauf des Autos hat quittieren lassen.


Die Rechte des Käufers

Liegt ein Mangel vor, für den der Händler haftet, kann der Käufer folgende Rechte geltend machen:

Kaufpreisminderung – Der Käufer bekommt einen Teil des Kaufpreises zurück und behält das defekte Auto.

Rücktritt vom Vertrag – Der Käufer gibt das Fahrzeug zurück und bekommt sein Geld zurück. Dabei muss er sich die zwischenzeitliche Nutzung des Autos mit 0,67 Prozent des Kaufpreises je 1.000 gefahrene Kilometer anrechnen lassen.

Schadenersatz – Der Händler muss auch Folgeschäden bezahlen, zum Beispiel die Kosten eines Unfalls, der wegen des Fahrzeugmangels passierte.


Gruß
Carsten

JB740
09.02.2003, 09:44
Hi Mic,
mich wundert, dass er keine europlus abgeschlossen hat. oder war der wagen zu alt??
vielleicht lässt es sich ja nachholen?? ansonsten: s.o.
gruss jürgen