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 Auto-News  

20.01.2014
Sonderkündigungsrecht der Kfz-Versicherung im laufenden Versicherungsjahr
 

Sofern sich die Laufzeit der Kfz-Versicherung mit dem Kalenderjahr deckt, müssen Autofahrer die Versicherung bis spätestens 30. November des laufenden Jahres gekündigt haben. Wer diese Frist verpasst, kann jedoch in einigen Fällen ein gesetzlich verankertes Sonderkündigungsrecht geltend machen.

Kündigung der Kfz-Versicherung während der Vertragslaufzeit

1. Durch Beitragserhöhung

Oft werden zum Jahresanfang die Beiträge der Kfz-Versicherung angehoben – so auch in diesem Jahr. Ist der geforderte Rechnungsbetrag also höher als im Vorjahr, sollten Sie die Rechnung genau unter die Lupe nehmen. Sofern kein selbst verursachter Unfall der Grund für den höheren Versicherungsbeitrag ist, liegt eine Beitragsanhebung vor, durch die Sie ein Sonderkündigungsrecht haben. Auf dem Rechnungsschreiben der Versicherungsgesellschaft muss dies ausdrücklich vermerkt sein.

Meist bestehen die Versicherungsverträge aus verschiedenen Bestandteilen und umfassen eine Haftpflicht-, Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Auch wenn nur der Preis für einen Vertragsbestandteil steigt und andere Teile der Versicherung günstiger werden, können Sie den Vertrag kündigen und zu einer günstigeren Versicherungsgesellschaft wechseln.

2. Änderung der Regional- oder Typklasse

Auch wenn Sie ohne Wohnortwechsel in eine höhere Regional- oder Typklasse rutschen und sich die Beiträge dadurch erhöhen, muss Ihnen die Versicherungsgesellschaft ein Sonderkündigungsrecht einräumen (Ihre persönliche Regionalklasse hier online anfragen).

3. Bei indirekter Preissteigerung

Unter Umständen können Sie sogar dann die Autoversicherung wechseln, wenn der Rechnungsbetrag gesunken ist. Dies gilt, wenn Sie einen günstigeren Schadensfreiheitsrabatt erhalten, der zu entrichtende Rechnungsbetrag aber nicht um den gleichen Prozentsatz sinkt. Hier liegt eine indirekte Preissteigerung vor, die Sie zu einer Sonderkündigung berechtigt.

4. Im Schadensfall

Auch im Schadensfall haben Sie das Recht, die alte Kfz-Versicherung zu kündigen. Allerdings ist es manchmal schwer, nach Vorschäden eine neue Versicherungsgesellschaft zu finden. Deshalb sollten sich wechselwillige Kunden zunächst eine Zusage der neuen Versicherungsgesellschaft einholen, bevor sie beim alten Versicherer verbindlich kündigen.

5. Durch Veräußerung

Bei Veräußerung, Verschrottung oder im Falle eines Totalschadens endet der Versicherungsvertrag automatisch mit der Abmeldung des Fahrzeugs. Bei Erwerb eines Neu- oder Gebrauchtwagens können Sie die Versicherung frei wählen ohne die alte Versicherungsgesellschaft kündigen zu müssen.

Achten Sie bei der Kündigung auf vollständige Angaben im Kündigungsschreiben

Für einen reibungslosen Versicherungswechsel ist es wichtig, dass Sie die alte Kfz-Versicherung ordnungsgemäß kündigen. Sind Sie unsicher wie Sie das Kündigungsschreiben formulieren müssen, finden Sie im Internet zahlreiche Musteranschreiben. In jedem Fall muss das Kündigungsschreiben Ihren genauen Wohnort, die Versicherungsnummer und das amtliche Kennzeichen des PKWs enthalten. Zusätzlich sollten Sie den genauen Kündigungstermin im Anschreiben angeben. Diesen Brief sollten Sie immer per Einschreiben mit Rückschein an die Versicherungsgesellschaft senden. Nur so können Sie jederzeit nachweisen, dass die Kündigung bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen ist.

Vor dem Wechsel der Kfz-Versicherung empfiehlt es sich, die Angebote der einzelnen Gesellschaften genau zu vergleichen. Neben einem günstigeren Preis können Sie so auch von hochwertigen Leistungen profitieren. Manche Versicherungsverträge bieten zudem spezielle Service-Leistungen wie Schutzbriefe oder eine enthaltene Verkehrsrechtsschutzversicherung an.


 

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