16.04.2007
Service: Chip-Tuning nur mit Gutachten
Wer in seinen PKW-Motor einen leistungssteigernden Chip zur Steuerung der
Motorelektronik einbaut ("Chip-Tuning"), muss den Einbau unverzüglich durch den
TÜV oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen abnehmen und bestätigen
lassen. Ansonsten erlischt andernfalls die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs,
meldet der ADAC unter Berufung auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.3.2006
hervor (AZ 1 U 181/06, ADAJUR- Dok.Nr. 72236).
Das gelte auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines technischen
Dienstes vorliegt. Selbst wenn der Chip später wieder ausgebaut wird, lebt die
zuvor erloschene Betriebserlaubnis nicht automatisch wieder auf. Ein weiterer
Gang zur Zulassungsbehörde ist also unvermeidlich. Das Chip-Tuning nutzt die
Leistungsreserven des Motors aus. Da sich eine solche Maßnahme negativ auf die
Haltbarkeit, den Kraftstoffverbrauch oder das Abgasverhalten auswirken kann,
lehnen die Fahrzeughersteller Chip-Tuning generell ab. Abgesehen davon besteht
das Risiko, dass Garantieansprüche für das Fahrzeug mit einem Einbau des Chips
verloren gehen.
Der ADAC weist zusätzlich darauf hin, dass eine Leistungssteigerung des
Motors auch der Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet werden muss. Mehr Leistung
könne bedeuten, dass der Versicherer das Gefahrenrisiko, das von dem Fahrzeug
ausgeht, anders beurteilt. Er prüft dann, ob das Fahrzeug zur bisherigen Prämie
weiter versichert bleiben kann oder ob eine höhere Prämie fällig wird.
Quelle: ar / 12. April 2007
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