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BMW 7er, Modell E32
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Alt 17.03.2005, 19:11   #1
DasPhantom
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von DasPhantom
 
Registriert seit: 22.07.2003
Ort: Heilbronn
Fahrzeug: BMW E38-750iA (01.1999)
Standard Unfallschaden

Hallo.

Vor ein paar Wochen hatte eine Frau beim Parken Ihres Wagen auf dem Straßenrand den Stoßfänger meines 7er gestreift.

Die BMW Niederlassung Stuttgart hat die Reparaturkosten von 825.27Euro + 16%MwSt veranschlagt.

Jetzt habe ich von der gegnerischen Versicherung Mitteilung bekommen, daß sie nur fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 704.01Euro berücksichtigen. Die Berechnung erfolge angeblich nach dem Prüfungsbericht der Firma CotrollExpert.

Darf die Versicherung das machen?!!

Ich dachte, auch wenn ich das Fahrzeug nicht reparieren lasse, ist es mein Recht, als Geschädigten, selbst zu entscheiden, ob ich Kosten von BMW berechnen lasse oder irgendwo anders.

Die MwSt will die Versicherung nicht bezahlen, weil ich nicht reparieren lasse. Außerdem geht sie nur von 80% der Haftungsquote des Schädigers, weil mein Fahrzeug im Halteverbot stand. Die Frau wollte vor meinem Fahrzeug parken. Aber vor meinem Fahrzeug waren ca. 100m frei. Sie hätte bloß nicht so früh einscheren sollen.

Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung.

Gruß,
Anatoly
DasPhantom ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2005, 20:10   #2
thomas@750i
Seniormember
 
Benutzerbild von thomas@750i
 
Registriert seit: 12.08.2004
Ort: München
Fahrzeug: aktuell:525 d FL 2001 vorher: 730 iA Bj 7/90, 540 iA touring Bj:9/97,730i A V8 Bj:02/94,750i Bj 9/90,E34 540i tou. 6-Gang
Standard

MwSt gleicht die Versicherung nicht aus!
Du kannst aber auf den geforderten Nettobetrag bestehen!
Rechtschutz brauchst du nicht! Dein Auto wurde beschädigt.

mfg Thomas
thomas@750i ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2005, 20:26   #3
DAD
Lederfuchs
 
Benutzerbild von DAD
 
Registriert seit: 07.03.2003
Ort: Fulda
Fahrzeug: E65 735i Sport 05/04 ; E84 X1 20xd 10/10
Standard

Hallo Anatoly,
leider hat die VS bei der MwSt recht. Ist vor ca. 2 Jahren vom Staat so festgelegt worden. Bei Abrechnung nach Gutachten.
Ansonsten hast Du einen gesetzl. Direktanspruch. Dir stehen aber nur die reinen Rep. Kosten, ohne sogenannte Verbringungskosten (zum Lakierer bringen usw.) zu. Wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist, kannst du selbst bestimmen wer den Schaden schätzt und wo und wie du reparieren lässt. Übrigens weis die VS nicht ob du Rechtschutz hast oder nicht!
Gruß Dad
DAD ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2005, 20:28   #4
Harald
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von Harald
 
Registriert seit: 13.04.2002
Ort: Geilenkirchen
Fahrzeug: E32 730 V8 Bj.`92, Peugeot 406 als Winterauto, Dienstwagen: MAN Lion`s City, Mercedes Citaro, Solaris Urbino 12/18
Standard

nach einer neuen Rechtssprechung wurde ein Gerichtsurteil für gültig erklärt das die Versicherung auf VERLANGEN die MWST bezahlen müssen.

dieses wurde damit begründet, das beim Kauf von Ersatzteilen auch MWST bezahlt werden.

Die meisten Versicherungen sagen das natürlich nicht....aber ein Recht auf die erstattung der MWST hat man...
Man sollte dies der Versicherung mitteilen...sonst werden die MWST nicht mit ausgezahlt....

Egal ob man das Fahrzeug in der Werkstatt reparieren läßt oder es selber macht..

Gruß Harald
__________________
_____________________________________
Du hast doch keine Angst im Dunkeln, oder?
Harald ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2005, 20:47   #5
JB740
the Senior :-)
 
Benutzerbild von JB740
 
Registriert seit: 24.12.2002
Ort: Meerbusch-Büderich
Fahrzeug: 740i, Bj 03/17
Standard Anatol

warum gehst du nicht zu einem Anwalt???????
gehst als geschädigter kein risiko ein, also brauchst du keine rechtsschutz.

außerdem stehen dir zahlungen zu, du würdest staunen!!!!!

also sofort zum anwalt.

gruss jürgen
JB740 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2005, 21:17   #6
DasPhantom
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von DasPhantom
 
Registriert seit: 22.07.2003
Ort: Heilbronn
Fahrzeug: BMW E38-750iA (01.1999)
Standard

@JB740 : Zum Anwalt möchte ich nicht, weil ich ihn zuerst selber bezahlen muß. Die kosten werden vom Gegner erst dann bezahlt, wenn ich bei dem Rechtsstreit gewinne. Und da ist schon ein Risiko drin.

@All
Die gegnerische Versicherung behauptet, ihr Versicherter sei nur zu 80% schuldig, weil ich im Halteverbot stand. Wer ist dann für die übrigen 20% verantwortlich?

Gruß,
Anatoly
DasPhantom ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2005, 21:48   #7
Doug
inaktiv, keine gültige e-Mail
 
Registriert seit: 17.01.2005
Ort: Dabrauchemergarnetdrübberredde
Fahrzeug: 730i R6
Standard

Zitat:
Zitat von Harald
nach einer neuen Rechtssprechung wurde ein Gerichtsurteil für gültig erklärt das die Versicherung auf VERLANGEN die MWST bezahlen müssen.

dieses wurde damit begründet, das beim Kauf von Ersatzteilen auch MWST bezahlt werden.

Gruß Harald

Echt ????
Ich meine ich war immer der meinung das das nicht Rechtes ist, weil angenommen ich verkaufe den Wagen unrepariert, bekomme ich vom Käufer ja auch den Gesammtschaden vom Fahrzeugwert abgezogen, und der wird mir ein Vogel zeigen wenn ich nur die Nettokosten vom Fahrzeugwert abziehen würde.

Ein Schaden ist ein Schaden und der setzt sich ja aus allen Kosten zusammen und darin enthalten sind nunmal auch die Mehrwertsteuer. Ganz egal was ich dann mit den Wagen mache.


Gibt es das irgendwo nachzulesen, das es nicht mehr legal ist die 16% einzubehalten. ?

Bye

Doug
Doug ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2005, 21:50   #8
M@d
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 16.09.2004
Ort:
Fahrzeug: .
Standard

Also hätte dort z.Bsp ein Kind im Halteverbot gestanden und wäre überfahren worden,wäre es Mitschuld.
M@d ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2005, 22:47   #9
Harald
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von Harald
 
Registriert seit: 13.04.2002
Ort: Geilenkirchen
Fahrzeug: E32 730 V8 Bj.`92, Peugeot 406 als Winterauto, Dienstwagen: MAN Lion`s City, Mercedes Citaro, Solaris Urbino 12/18
Standard

nochmal zur korrektur:

MWST sind von der Versicherung zu erstatten wenn sie auch tatsächlich angefallen sind z.B. beim Kauf von Ersatzteilen usw.

Immer Ärger mit der Umsatzsteuer? - Totalschaden und Mehrwertsteuer

Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden an einem Pkw

Zum Dauerbrenner Umsatzsteuer nach "neuem Schadensersatzrecht" hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 20.04.2004 entschieden dass bei allen nach dem 31. Juli 2002 eingetretenen Fällen der Beschädigung einer Sache der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur dann beinhaltet, wenn und soweit Umsatzsteuer auch tatsächlich angefallen ist (§ 249 II 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht aus § 251 BGB, der Schadensersatz bei Zerstörung einer Sache regelt. Vor der Neufassung des § 249 BGB wurde § 251 BGB von der Rechtsprechung nur in den seltenen Fällen herangezogen, in denen eine Sache gänzlich zerstört und auch die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich war. Dies ist jedoch bei der Beschädigung eines Pkws grundsätzlich nicht der Fall.
Im Streitfall hat der VI. Zivilsenat ausgeführt: § 249 II 2 BGB steht einem Anspruch auf Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer auch dann entgegen, wenn an dem Unfallfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist.
Nach dem neuem Recht ist daran festzuhalten, daß im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug regelmäßig kein Fall einer Zerstörung der Sache i.S.v. § 251 BGB vorliegt. Der Geschädigte kann Restitution seines Schadens durch den Erwerb eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges erlangen. Bei der Anschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen Fall der Naturalrestitution i.S.v. § 249 BGB.
Gegen eine Abkehr von dieser rechtlichen Einordnung der Ersatzbeschaffung spricht vor allem der aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 249 BGB ersichtliche Wille des Gesetzgebers, der die von der Rechtsprechung vorgenommene Konkretisierung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 249 BGB alter Fassung ausdrücklich auch für das neue Recht gebilligt hat. Deshalb erfaßt § 249 II 2 BGB auch die Fälle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug.
Die nach wie vor umstrittene Frage, ob bei der Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswertes von der Regelbesteuerung nach § 10 UStG oder von der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG auszugehen sei, brauchte der Bundesgerichtshof in diesem Streitfall nicht zu entscheiden.

Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) Quelle

Gruss Harald
Harald ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 18.03.2005, 00:59   #10
DVD-Rookie
V8 Connaisseur
Premium Mitglied
 
Benutzerbild von DVD-Rookie
 
Registriert seit: 25.03.2003
Ort: Worms
Fahrzeug: E32-730i -V8 M60 05-92
Standard

@ Anatol

Wieso Abzug wegen stehens im HAlteerbot? Wo ist der Unterschied, wenn Du verkehrsbedingt anhalten mußt un an gleicher Stelle stehst?

Wie heißt doch der Grundsatz? Man muß zu jederzeit sein Fahrzeug rechtzeitig zum stehen bringen können, ansonsten ist man zu schnell für die Situation unterwegs.

--> sonst gibts sowas:
"Hey, der steht im absoluten Halteverbot, jetzt wollen wir mal seine Karosseriesteifígkeit testen und sind nichtmal Schiuld daran!"

Gruß


Harry
DVD-Rookie ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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