Modell F01/F02 |
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12.01.2018, 15:25
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#1
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Mitglied
Registriert seit: 12.02.2010
Ort: Niedersachsen
Fahrzeug: F01 730d 10.2013
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Tagfahrlicht leuchtet nicht
Durch Zufall fiel mir auf das bei meinem "kleinem" das Tagfahrlicht nicht mehr leuchtete. Weder auf der Position "Automatik" und auf "0" auch nicht.
Da bei den LCI Modellen der Menüpunkt "Tagfahrlicht" nicht mehr da ist, blieb mir nicht viel übrig als zum Händler zu fahren.
Natürlich vorher schon einen 8 Uhr Termin abgemacht und um das "Geschrei" Vorort etwas einzudämmen habe ich gleich schon mit Nachdruck hingewiesen das ich einen kostenfreien Ersatzwagen möchte. Natürlich musste die Empfangsdame einen dummen Spruch ablassen das es unüblich sei einen kostenfreien Ersatzwagen zu bekommen, und da das arme BMW Autohaus dafür bezahlen muss, sollte ich doch bitte verständnis dafür haben das ich keinen 3er BMW als Ersatz bekommen kann sondern nur etwas kleineres.
Ich willigte ein. Es war mir auch egal was ich bekomme, Hauptsache ein fahrbarer Untersetzer. Wohlgemerkt der Seat Mii den ich dann bekam, hat mich doch etwas erstaunt An dieser Stelle: Danke liebes BMW Autohaus, das du dich so lieb und zuvorkommend um deine Kunden kümmerst! Okay ich schweife etwas ab...
Worum es eigentlich ging: Tagfahrlicht leuchtet nicht. Es gab allerdings keine Meldung das etwas kaputt sei oder nicht leuchtet. Bei der Gelegenheit habe ich den netten Herrn gebeten auch die Heckleuchten zusammen mit dem Tagfahrlicht zu aktivieren.
Um 16 Uhr kam der Anruf: "Wir wissen leider noch nicht woran es liegt, wir suchen noch nach der Ursache. Aber den Ersatzwagen dürfen Sie bis morgen behalten." Ich:"Oh ja super danke, das ist sehr großzügig das ich den Mii weiter fahren darf..."
Am nächsten Tag 14 Uhr wieder ein Anruf, das Tagfahrlicht leuchtet wieder. Es war wohl aber eine heikle Angelegenheit. Die haben es nicht geschafft das Tagfahrlicht zu aktivieren, das konnte/musste München aus der Ferne Online machen.
Das finde ich schon mal interessant
Jetzt kommt noch etwas was ich nicht nachvollziehen kann, Aussage von BMW: die Heckleuchten dürfen nicht aktiviert werden, da es in Deutschland nicht erlaubt sei.
Das kann doch irgendwie nicht sein, oder?
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12.01.2018, 16:00
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#2
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Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: Aachen
Fahrzeug: 728i (E38) (02/96) BRC by Sonja S. (& Erich M.); 740iA (E38) (05/98) M62, BRC by Erich M.; 745iA (E65) (10/02) N62, Stargas
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Stimmt aber - Tagfahrlicht ist in Deutschland NICHT zusammen mit den Rückleuchten zulässig.
Lösung: Mach doch generell das Abblendlicht an - Problem gelöst!
__________________
Auch durch Vereinbarungen werden Kommunikationsregeln zur Vermeidung von Missverständnissen nicht außer Kraft gesetzt.
18 Jahre Mitglied im Forum: 18.08.05 - 17.08.23
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12.01.2018, 17:06
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#3
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Mitglied
Registriert seit: 10.07.2002
Ort: Angermünde
Fahrzeug: G12-750 Li xDrive 11/2015;850i 10/93; E36 328i Cabrio 11/98;X5 4,4 E53 06/2004; K1300R 04/11; VFR 800 01/99
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Hallo,
bei meinem aus 2010 leuchten aber auch die Heckleuchten mit. Muss ich da tätig werden oder gibt es da einen Stichtag bei der Erstzulassung?
Gruß Big M
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12.01.2018, 22:08
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#4
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kilometer fressendes
Premium Mitglied
Registriert seit: 06.03.2004
Ort: NRW
Fahrzeug: i4 M50 Bj 2023
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Zitat:
Zitat von peterpaul
Stimmt aber - Tagfahrlicht ist in Deutschland NICHT zusammen mit den Rückleuchten zulässig.
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Mein 2009-er F01 hatte bei TFL auch die Rückleuchten an. Bei meinem jetzigen habe ich das codiert. Denn z.B. bei Nebel schaltet der machmal nicht automatisch auf Abblendlicht, und wenn man dann nicht aufpasst, wäre dann hinten nichts an.
Warum soll das nicht erlaubt sein? Vermutlich wieder aus Spritspargründen.
Angeblich dürfen die auch beim Mini nicht die Start-Stop- Automatik so programmieren, dass der sich die letzte Einstellung merkt, weil sich dann das Abgasverhalten ändert.
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13.01.2018, 09:12
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#5
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Mitglied
Registriert seit: 12.02.2010
Ort: Niedersachsen
Fahrzeug: F01 730d 10.2013
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Warum das nicht zulässig ist verstehe ich nicht. Meiner Meinung nach dient es der Sicherheit.
Da ich hin und wieder nach Dänemark fahre, wäre es ja nur praktisch, weil da müssen ja beim Tagfahrlicht die Heckleuchten mit leuchten, oder bin ich da falsch informiert?
Übrigens ist mir nach dem Update welches BMW gemacht hat aufgefallen, dass der Menüpunkt "Tagfahrlicht" wieder im BC da ist, und man es auch einfach abwählen kann.
Daher doppelter Schwachsinn, man könnte doch einfach den Fahrer wählen lassen ob hinten auch aktiv bzw. nicht aktiv ist. Genauso wie man die Scheinwerfer für Rechtsverkehr anpassen kann, wäre es nur logisch auch die Heckleuchten beim TFL manuell und selber aktivieren zu können.
Da ich noch in der Garantie bin, werde ich wohl die Finger davon lassen es selber zu codieren...
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13.01.2018, 12:13
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#6
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Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: Aachen
Fahrzeug: 728i (E38) (02/96) BRC by Sonja S. (& Erich M.); 740iA (E38) (05/98) M62, BRC by Erich M.; 745iA (E65) (10/02) N62, Stargas
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Zitat StVZO:
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§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1. Parkleuchten,
2. Fahrtrichtungsanzeiger,
3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4. Arbeitsscheinwerfer an
a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen,
b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie
c) Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
...
Stand / Letzte Änderung ...
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.06.2016. Letzte Änderung durch: Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2016 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29 S. 1463, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016).
Wenn man die deutsche Grammatik zugrunde legt, dann steht dort, dass die Bedingung, dass die TFL NUR ZUSAMMEN MIT den Rückleuchten funktionieren dürfen, NICHT gilt.
Das bedeutet nach der deutschen Grammatik, dass sie auch ohne Rückleuchten betrieben werden dürfen.
DAS bedeutet dann aber auch, dass sie durchaus zusammen mit Rückleuchten betrieben werden dürfen - freiwillig.
Wenn man denn den Regeln der deutschen Grammatik und der anerkannten Logik folgt.
Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_49a.php
Geändert von peterpaul (13.01.2018 um 12:50 Uhr).
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13.01.2018, 12:41
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#7
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kilometer fressendes
Premium Mitglied
Registriert seit: 06.03.2004
Ort: NRW
Fahrzeug: i4 M50 Bj 2023
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Zitat:
Zitat von peterpaul
.......
DAS bedeutet dann aber auch, dass sie durchaus zusammen mit Rückleuchten betrieben werden dürfen - freiwillig.
Wenn man denn den Regeln der deutschen Grammatik und der anerkannten Logik folgt.
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Da stimme ich Dir voll zu, es sei denn in dem benannten Anhang wäre es ausdrücklich verboten, was aber wirklich keinen Sinn macht.
Wie schon erwähnt, brauchen die Rücklichter ja "10 hoch minus 4" Liter Sprit, insofern wird der gespart.
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