Zitat:
Zitat von Olli
Sobald dies der Fall ist - dass er andere behindert, vulgo lange Schlange hinter sich herzieht... - , darf er das eben nicht.
§ 3 Abs. 2 STVO: Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
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Bei 80 km/h auf der Landstraße behindert er andere nicht. Kein Verstoß gegen die StVO.
Der Extremfall mit der Autobahn ist kaum mit 80 auf der Landstraße vergleichbar. Außerdem betrifft das Urteil nicht eine OWi nach der StVO mit Bußgeld, sondern einen Schadenersatzprozess und dort die von einem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr.
Aber auch die dürfte bei 80 auf der Landstraße im zivilrechtlichen Sinne kaum erhöht sein.