Kölner Gerichtsurteil vom 11.06.1975
„Der Begriff "Unfallfreiheit" oder "unfallfrei" wird im Kraftfahrzeughandel einheitlich verwendet. Er besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert.“
Darauf greifen auch heute noch Gerichte zurück.
Das was passiert ist, ist definitiv ein versuchter Betrug und verstoß gegen das Gesetz. Ich würde mindestens die enstandenen Fahrtkosten einfordern. Darauf wäre der Händler sicher eingegangen.
Bodenlose Frechheit, der Verkäufer gehört midenstens abgemahnt.
§ 263 Betrug StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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Nick Maybach
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