Zitat:
Zitat von V8-GT
Wenn du hingegen ein Auto "von einem Bekannten" fährst, da bleibt es rechtlich doch das Auto dieses Bekannten und unterliegt den Vorgaben des Staates Bosnien.
|
... was allerdings auch bedeutet, dass er dieses im Ausland zugelassene Fahrzeug als Wohnort/Hauptwohnsitz-Deutscher (eine nur 'vorübergehende Nutzung' nach § 20 FZV wird kaum plausibel darlegbar sein) nicht nutzen darf, denn sonst steht das hier alles zur Auswahl:
Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 FZV, 48 FZV, 24 StVG
Widerrechtliche Nutzung gem. § 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 5 KraftStG
Steuerhinterziehung gem. § 370 AO