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Alt 11.07.2020, 02:52   #7
e3tom
M30-Anbeter
 
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Zitat:
Zitat von V8-GT Beitrag anzeigen
Wenn du hingegen ein Auto "von einem Bekannten" fährst, da bleibt es rechtlich doch das Auto dieses Bekannten und unterliegt den Vorgaben des Staates Bosnien.
... was allerdings auch bedeutet, dass er dieses im Ausland zugelassene Fahrzeug als Wohnort/Hauptwohnsitz-Deutscher (eine nur 'vorübergehende Nutzung' nach § 20 FZV wird kaum plausibel darlegbar sein) nicht nutzen darf, denn sonst steht das hier alles zur Auswahl:

Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 FZV, 48 FZV, 24 StVG
Widerrechtliche Nutzung gem. § 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 5 KraftStG
Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
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