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Alt 28.07.2010, 15:52   #13
B12
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Zitat:
Zitat von Stinger Beitrag anzeigen
das man die protect-bremsen nicht eintragen muss ist natürlich, sorry, schlicht falsch !
auch wenn der umbau nur gutes bewirken kann ist es eine änderung der bremsanlage und somit zwingend eintragungspflichtig.
Zitat:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Aktueller Rechtsstand: 1. Januar 2010

in der Fassung der Änderung durch Artikel 3 der "Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge" vom 21. April 2009, BGBl. Teil I Nr. 21 Seite 872, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009, in Kraft am 29. April 2009. Wegen des Wegfalls der gesonderten AU-Plakette nach § 47a ist Stand der Vorschriften nunmehr der 1.1.2010.

II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministers für Verkehr und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), entspricht.
...

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
...
(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile

a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder

b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
...


§ 20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen.

(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden. Für die Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt werden
...
(4) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, dass für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.

Der BMW AG ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach §20 Abs 1 für den Typ
(7er) und nach §20 Abs.4 eine Nachtragserlaubniss für die Ausrüstung des
Protection erteilt worden.
Nach §19 Abs 3 Ziff. 1b bleibt die Betriebserlaubniss beim nachträglichen
Ein- oder Anbau erhalten.

Gruss
Daniel
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