Der Verkäufer bzw. BMW würde aus grober Fahrlässigkeit haften, wenn sich beim Ankauf eine Beschädigung/ Unfall geradezu aufdrängen würde und er
deshalb zu einer sehr genauen Untersuchung des Wagens angehalten wäre.
Sprich der Wagen zum Beispiel von einer Versicherung oder ähnlichem erworben wäre.
Weiter wäre grob fahrlässig, wenn die Beschädigung ohne weiteres erkennbar gewesen wäre - dem war wohl nicht so, auch der TE hat eine vermeintliche Beschädigung erst durch eine Zweitwerkstatt entdeckt.
De facto kann ich keine Fahrlässigkeit im Handeln von BMW erkennen.
|