| Some say... 
				 
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Ort: Südhessen... 
Fahrzeug: 640i Cabrio F12, Cayenne 9PA Hybrid
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 Also so einfach, wie hier gewerblich und nicht gewerblich unterschieden wird, und so schnell wie von Betrug geredet wird, ist das alles nicht.
 Grundsätzlich kann jeder erst mal selbstständig mit Gewinnabsicht was machen.
 Dabei ist es egal, ob er Teile verkauft, oder Blumen züchtet.
 Wichtig ist, dass er die Umsatzsteuergrenzen beachtet, wenn er unter der Grenze bleibt, dann muss er erst mal gar nichts machen, darf aber auch keine Umsatzsteuer berechnen (Kleingewerbe).
 Kommt er über die Grenze, muss er das sofort beim Finanzamt melden, und dann vorab ab sofort monatlich Umsatzsteuer abführen und auch berechnen.
 
 Die Steuer an sich braucht er erst in der Lohnsteuererklärung zu veranlassen (muss er auch), und zwar unter dem Punkt Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit.
 Bleibt er da unter der Lohnsteuergrenze (in diesem Moment wirken sich steuermindernde Faktoren noch nicht aus), muss er nicht mal Lohnsteuer zahlen.
 Kommt er drüber, dann muss er eben Steuern nachzahlen, ganz OK und legal.
 
 Im zweiten Jahr muss man dann schauen, wie die Umsatzerwartung ist, auch da muss man wegen der Umsatzsteuer aufpassen, aber sooo genau kann man das zu dem Zeitpunkt ja evtl. noch nicht wissen, wie sich das Geschäft entwickelt. Dann muss man halt unverzüglich nachmelden, wenn mehr Umsatz passiert.
 
 Es ist wichtig, dass man auch wirklich seine Steuererklärung richtig und wahrheitsgemäß ausfüllt, denn es können Kontrollmitteilungen von Kunden an das Finanzamt ergehen, und wenn man dann seine Einkünfte nicht fristgemäß meldet, dann hat man sehr schnell die Steuerfahndung vor der Tür.
 
 Was das nun in Sachen Gewährleistung bedeutet, steht auf nem anderen Blatt, denn natürlich ist ein gewerblicher Verkauf von Teilen (also nicht mal eben Opas 7er geschlachtet und in Teilen verkauft) immer noch ein gewerblicher, und kein privater Verkauf.
 Somit kann ein privat geführter Shop durchaus Grundlage zu einer Gewährleistung sein, denn man braucht anfangs nicht zwingend in jedem falle sofort eine Gewerbenummer und ein Gewerbe.
 Aber auch hier kommt es immer genau auf die Tätigkeit an, das ist per Gesetz geregelt, was man wann wie und wo als Tätigkeit oder Gewerbe anmelden muss.
 Bei Teilehandel weiss ichs gerade nicht aus dem Kopf, wie es da sein muss.
 
 Ein Autoteilehandel muss meiner Kenntnis (ohne Gewähr) nicht nach   nach §34c der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sein.
 Allerdings ist die Tätigkeit als Auktionator oder Versteigerer in jedem Falle genehmigungspflichtig, ob das auch für Ebay gilt muss man mal nachsehen.
 Anbei mal eine Liste mit den genehmigungspflichtigen wichtigsten Gewerben:
 
 Anlageberater
 Anlagevermittlung
 Arbeitnehmerüberlassung, gewerbsmäßig
 Arbeitsvermittlung, private (§ 293 SGB III)
 Auktionator (§ 34 b GewO, Abs. 1 + Abs. 5)
 Internetauktionen
 Automatenaufstellung (Geldspielgeräte, § 33 c GewO)
 Baubetreuung (§ 34 c Abs. 1 Nr. 2b GewO, §§ 1 ff. Makler- und Bauträgerverordnung)
 Bauherr (Bauträger, § 34 c Abs. 1 Nr. 2a GewO, §§ 1 ff. Makler- und Bauträgerverordnung)
 Beherbergungsbetrieb
 Bewachungsgewerbe (§ 34 a GewO)
 Darlehensvermittlung (§ 34 c GewO)
 Detektei / Detektiv
 Finanzdienstleistungen (§§ 1, 32 KWG)
 Finanzierungsvermittlung (§ 34 c GewO)
 Finanzmakler (§ 34 c GewO bzw. § 32 KWG)
 Gaststätte mit Alkoholausschank (§ 2 Abs. 1 GastG)
 Gebrauchtwarenhandel (§ 38 GewO)
 Grundstücksmakler (§ 34 c GewO)
 Güterkraftverkehr
 Hausverwalter (gewerbsmäßige Vermittlung, § 34 c GewO)
 Imbissbetrieb
 Immobilienmakler
 Inkassobüro (§ 1 RberG)
 Investmentanlagenvermittlung
 Kapitalanlagenvermittlung
 Krankentransporte
 Kreditvermittlung
 Leiharbeit (Vermittlung von, § 1 AUG)
 Makler
 Marktverkehr, -festsetzung (Messen, Ausstellungen, Groß- Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte, §§ 64 ff. GewO)
 Mietwagenverkehr (§§ 2, 49 Abs. 2 PBefG)
 Omnibusverkehr
 Pfandleiher (§ 34 GewO)
 Podologen/medizinischer Fußpfleger
 Rechtsberatung, z.B. Frachtprüfer, Inkassobüro, Rentenberater (§ 1 RBerG)
 Reisebüro (§ 38 Abs. 1 Nr.4 GewO)
 Reisegewerbe (§ 55 Abs. 2 GewO)
 Schädlingsbekämpfung
 Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung („Geeignete Stelle“ gemäß Insolvenzordnung)
 Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Veranstaltung, § 33 d GewO)
 Spielgeräteaufstellung (mit Gewinnmöglichkeit)
 Taxiunternehmen (§§ 2, 47 PBefG)
 Versicherungsvermittler
 Versteigerer
 Wertpapierdienstleistungen
 Wohnungs- / Wohnraumvermittler (§ 34 c GewO)
 
 Vorab gleich von Betrug zu sprechen ist hier aber sicher nicht angebracht.
 
				 Geändert von The Stig (24.08.2008 um 12:30 Uhr).
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