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Orginal gepostet von JB740
Hallo,
die EU-Richtlinie ist ja letztlich durch das neue Kaufrecht (ab 01.01.02) im BGB umgesetzt worden. Es gibt nur den Begriff Wandelung nicht mehr. Heute nennt man dies Rücktritt. In dieser Hinsicht hat sich aber praktisch nichts geändert.
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§ 440 BGB
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
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Viele Grüße
Klaus H.