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Alt 14.04.2003, 17:11   #2
Klaus H.
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[quote]Orginal gepostet von JB740
Zitat:
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) http://www.ihk-siegen.de/fairplay/me...aehrl_kauf.pdf

ich hoffe für dich, dein rechtsbeistand kennt das neue EU-recht.
du kannst als kunde zwischen wandlung und minderung wählen etc. etc.
was du ansprichst bezgl 2x die chance geben, den fehler zu beheben ist meines erachtens schnee v. gestern.
aber ich bin keine anwalt.
hoffe, du hast nen guten.

gruss jürgen

[Bearbeitet am 13.4.2003 von JB740]
Hallo,

die EU-Richtlinie ist ja letztlich durch das neue Kaufrecht (ab 01.01.02) im BGB umgesetzt worden. Es gibt nur den Begriff Wandelung nicht mehr. Heute nennt man dies Rücktritt. In dieser Hinsicht hat sich aber praktisch nichts geändert.
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§ 440 BGB
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
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Viele Grüße
Klaus H.
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