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Alt 24.05.2008, 01:39   #17
Jan3112
geht klar!
 
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eBay-Name: janiarnold
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Hallöchen, wenngleich der Betrag die Mühe nicht lohnen würde, so stellt sich die Sache nicht so dar, wie der geneigte Käufer das gern hätte.

Der 119 macht in diesem Zusammenhang kein Fass auf, weil er Inhaltsirrtume grundsätzlich nicht deckt (die sind regulär überhaupt nicht anfechtbar). Der 119 ist der klassische Fall der Abgabe einer Willenserklärung, wo weder ein Wille noch eine Erklärungshandlung vorhanden war bzw. in Käufervorstellung sein sollte. Beispiel: Zuwinken zu einem Freund während einer Auktion im realen Leben und dann den Zuschlag bekommen. Darum geht es hier also garnicht.

Absatz 2 ist ebenfalls kein Inhaltsirrtum, sondern ein Eigenschatsirrtum, wenn ich das recht erinnere. Wobei die Sendeleistung im Gebiet des Käufers niemals eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellen kann - zumal der Verkäufer das nicht beeinflussen kann und dementsprechend andernfalls Sendelesitungen checken müsste und "sendeunfähige" Gebote zu streichen hätte. Völliger Quatsch.

Arglistige Täuschung scheidet auch aus. Erstens gibt es keine Täuschungshandlung - ein Nichtwissen ist noch nicht die "Erregung und Unterhaltung eines Irrtums". Zweitens mangelt es an der Arglist, nämlich der vorsätzlichen (daran mangelt es besonders) bewussten Falschdarstellung.

Zusem müsste die Anfechtung überhaupt fristgerecht erfolgt sein.

Und dann hat der Anfechtende grundsätzlich (wie hier bereits geschildert) dem Anfechtungsgegner den aus der Anfechtung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Ergo: Du hast eigentlich recht meiner Meinung nach. Aber den Aufwand würd ich mir für den Betrag nicht machen.

Viele Grüße, Jan
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