a) 1 Prozent des Listenpreises pro Monat
Bitte beachten Sie hierzu die aktuelle Gesetzgebung (siehe Vorbemerkung dieser Information zur geplanten Beschränkung der 1-Prozent-Methode auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens). Der private Nutzungswert wird pauschal mit monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs angesetzt. Der Listenpreis ist zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln. Zum Listenpreis und zur Sonderausstattung ist die Umsatzsteuer auch dann hinzuzurechnen, wenn beim tatsächlichen Erwerb keine Umsatzsteuer angefallen ist. Maßgebend ist der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung.
Dies gilt auch bei Gebrauchtwagen! Der Listenpreis muss auf volle 100 Euro abgerundet werden. Geleaste oder gemietete Pkw fallen ebenfalls unter die Pauschale (vergleiche BMF-Schreiben vom 21.01.2002, IV A6-S2177/ 02, Bundessteuerblatt (BStBl), Teil I 2002, S. 148, Rz. 1).
Augen auf beim Fahrzeugkauf