Tja,
dann will ich doch mal:
das Gekritzel heisst:
§12 Abs. 1 StVO, Zeichen 286, HV = Haltverbot
NCNMUC hat in der Arnulfstr. 1 im eingeschränkten Haltverbot geparkt. Das Haltverbot wurde durch ein Verkehrzeichen (Zeichen 286) angezeigt.
Somit liegt ein Verstoß gegen § 12 StVO vor. Dafür werden 15 € Verwarngeld fällig.
Vielleicht hilft das: über 50% der Bewerber bei der Polizei fallen wegen erheblicher Rechtschreibmängel beim Deutschtest durch die Aufnahmepüfung.
Wenn dem Vorgesetzten dieser Zettel vorgelegt würde, hätte der Beamte schlechte Karten, aber aufsuchen bzw. anrufen bei der Dienststelle könnte sehr Aufwendig werden. Zahlen und vergessen ...
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Internette Grüße
Don Pedro
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