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Alt 17.12.2007, 13:53   #5
hilgoli
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Fahrzeug: E32 730iA (03/90) , E12 520/6, E24 628CSI 11/82 ; VW T6.1
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wie ist die Geschichte ausgegangen ?

Über Leasingrückgaben wird sehr viel Unfug geschrieben.

BMW udn andere Händler versuchen auch regelmäßig die Leute über den Tisch zu ziehen.

Als ich Anfang November 2007 meinen E 65 zurückgab war ich gut vorbereitet. Das Auto war zwar gewaschen und gesaugt aber nicht aufbereitet o.ä. Es gab 2 Dellen ( 1 inkl Lackschaden in der linken hinteren Tür) udn einen leichten kratzer in der Heckstoßstange. Das wurde auch erkannt aber noch vor meinem Hinweis auf gültiges Recht als normale Abnutzung bewertet. Ich habe nur die Mehrkilometer gezahlt.
Wenn der Händler merkt das man sich vorbereitet hat versuchen die erst gar nicht Mängel zu bepreisen die sich vor Gericht nicht durchsetzen lassen.

Zusammengefasst gilt folgendes:

Der Leasinggeber kann nicht die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeuges verlangen. Das Landgericht München (DAR 98, 19) hat z. B. Kratzer am Dach, an der Motor- und Kofferraumhaube nicht beanstandet, da sie durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil hinten rechts hat es als typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und knappen Parkmöglichkeiten eingestuft und als nicht ersatzpflichtig angesehen.
Auch das Landgericht Gießen (NJW RR 95, 687) hat einen verbogenen Stoßfänger vorne, einen im Innenraum verkratzten Kofferraum, Türen links und rechts leicht eingebeult noch durchgehen lassen und hat gesagt, dass gewisse Lackschäden mit der Benutzung eines Pkw immer verbunden sind, weshalb leichte Schrammen, Kratzer und Beulen im Rahmen eines Leasingvertrages zur vertragsgemäßen Abnutzung gehören und keinen Schaden darstellen. Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. (DAR 98, 278) kann der Leasinggeber bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges vom Leasingnehmer lediglich den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Leasinggeber trägt für die übermäßige Abnutzung die Beweislast. Dabei hat er detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind. Nach AG Osnabrück (DAR 99, 556) liegt bei typischen Gebrauchsspuren, wie oberflächlichen Lack- und Blechschäden, die bereits auf Grund geringer Berührung eintreten können, keine übervertragliche Abnutzung vor.

Erstattung des Minderwerts

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Leasingnehmer für einen Minderwert am Fahrzeug haften, der auf einer Abnutzung beruht, die über eine gewöhnliche, alters- und laufzeitbedingte Abnutzung hinausgeht.
Problematisch ist, dass es keine objektiven Bewertungskriterien für die Feststellung einer vertragsgemäßen Abnutzung im Gegensatz zu einer nicht mehr vertragsgemäßen – übermäßigen Abnutzung gibt. Diese Minderwertfeststellung ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Mangels objektiver Bewertungsmaßstäbe können hier auch Sachverständige sehr unterschiedlicher Meinung sein. Außergerichtliche Sachverständigengutachten sind nur Parteibehauptungen der jeweiligen Vertragspartei, die sie benutzt. Sie sind also nicht bindend. Sogenannte Schiedsgutachten, wie sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft zu Gunsten der Leasinggesellschaft vereinbart werden, sind regelmäßig unwirksam, weil sie dem Leasingnehmer die Möglichkeit des Gegenbeweises abschneiden. Die Beweislast für eine übermäßige Abnutzung des Leasingfahrzeuges trägt nämlich der Leasinggeber.

Berechnung des Minderwerts

Bei der Berechnung des Minderwerts ist zu beachten, dass Minderwert nicht automatisch gleichzusetzen ist mit der Summe der Reparaturkosten, die für die Beseitigung jeder einzelnen übermäßigen Beschädigung oder Abnutzungserscheinung anfallen würde. Vielmehr muss im Wege einer Gesamtbeurteilung der Minderwert des Fahrzeuges mit für einen neutralen Beobachter nachvollziehbaren Kriterien kalkuliert werden.
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