Zitat:
Zitat von ThomasG
Zur Einschätzung dient in .de nach wie vor der §19 Abs.2 StVZO:
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird
Nr. 2 verlangt nach aktueller Rechtsauffassung eine mehr als abstrakte Gefährdung, die blosse Möglichkeit genügt nicht.
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O.K. Ich lasse mich gerne eines besseren belehren. Anscheinend wird § 19 Abs.2 StVZO häufiger mit § 5 Abs. 1 FZV verwechselt. Dieser besagt:
"Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen."
Jetzt kommt langsam etwas Licht ins Dunkel.
Die Fahrzeugteile, die gem. § 22 a StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, und die durch solche Teile ersetzt werden, die eben NICHT in besagter amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, können zu einer Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen führen. Welche Teile das im Einzelnen sind:
Guckst Du hier.
Die Untersagung des Betriebs wird wohl häufig (wie auch hier von mir) mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis verwechselt.
Werden Teile verbaut, die zu einer konkreten Gefärdung von Verkehrsteilnehmern führen, erlischt jedoch die BE.
So, jetzt reicht´s glaube ich auch mit der Juristerei, bevor gleich die Rufe nach Popcorn und Bier laut werden.
Fazit: Ich glaube, ich werde Holländer!!!
Gruß, Goofman