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Alt 27.09.2007, 18:10   #965
SysTin
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Standard Mahnung - Rücktritt - Klage... ?

Zitat:
Zitat von Profiler Beitrag anzeigen
Mehrere der Geschädigten drohten und regten sich auf, eine Sammelklage stand im Raum.

Was ist daraus geworden?
Eben, nichts wie ich es die ganze Zeit geahnt habe.

Schönen Abend noch....

Gruß
Tim
Hallo,
als Rechtskundiger möchte ich hier auch mal was evtl. Nützliches mitteilen:

Eine "Sammelklage" sieht das deutsche Prozessrecht nicht vor. Grundsätzlich müsste also jeder Geschädigte einzeln vorgehen.

Man könnte es aber anders machen, wenn sich alle Beteiligten / Geschädigten einig sind:

Die Forderungen werden an einen - den man sich ausgucken müsste - "zur Einziehung" abgetreten. Das muss nicht mal einer der Geschädigten sein. Zu dieser Vereinbarung gehört natürlich, dass alle geimeinsam etwa anfallende Kosten tragen - und später bei M.K. eingezogene Beträge an alle verteilt werden.

Sodann erhebt derjenige, an den das abgetreten wurde, Klage über die Gesamtsumme aller abgetretenen Forderungen - bzw. würde ich vorliegend zunächst mal einen (billigeres) Mahn- und Vollstreckungsbescheidsverfahren einleiten (woraus dann auch vollstreckt werden kann, wenn nicht widersprochen wird... und ich wüsste nicht recht, weshalb Herr M.K. da widersprechen sollte / könnte).

Der Vorteil eines solches Vorgehens wäre - erstens -, dass die Gesamtkosten erheblich (!) niedriger sind, als bei den Einzelklagen. Also wäre auch - zweitens - das finanzielle Risiko - von rechtsschutzversicherten abgesehen - deutlich niedriger. Drittens wäre es so, dass ein Anwalt eventuell etwas "erfreuter" über einen solchen Auftrag wäre, anstatt bloß einmalig 120 EUR einklagen zu sollen. Man bedenke, dass die Klage letztlich vor dem Gericht am Wohnort von M.K. verhandelt werden würde. Das heißt, wer in München einen RA beauftragt, muss dann mit dem klären, wie sich das mit der Verhandlung am Wohnsitzgericht von M.K. darstellt! Gewöhnlich schalten RAe dann Kollegen vor Ort ein - die aber auch Geld kosten.

Voraussetzung für ein gerichtliches Vorgehen (Klage oder Mahnbescheid) wäre aber in jedem Fall zuerst, M.K. "in Verzug" zu setzen - und zwar nachweislich!

Vorzugsweise durch ein (Einwurf-) Einschreiben/Rückschein - E-Mails sind kein Zugangsnachweis! Darin muss M.K. aufgefordert werden, innerhalb einer zu setzenden Frist (diese muss angemessen sein, also ca. 10 Tage bis 2 Wochen) das bestellte Gerät zu liefern, anderenfalls man zurücktreten werde. Ist die besagte Frist dann ergebnislos verstrichen, muss man leider erneut mit Zugangsnachweis (d.h. Einschreiben...) schreiben, dass man hiermit vom Kauf zurücktritt und das Geld zurückfordert (Bankdaten dabei mitteilen) - wiederum innerhalb einer angemessenen Frist (7-10 Tage), ansonsten werde man das gerichtlich geltend machen, bzw. Klage erheben.

Erst wenn das alles nichts gefruchtet hat, sollte man ggfls. zum Anwalt gehen! Und zwar aus folgendem Grund: Hat man bisher M.K. noch nicht wirksam (und nachweisbar!) "in Verzug" gesetzt, muss das erst der Anwalt machen. Schickt M.K. dann aber auf das RA-Schreiben hin dann doch noch das Gerät, bleibt Ihr auf den RA-Kosten sitzen! Diese muss M.K. nämlich nur erstatten, wenn er (nachweisbar!) in Verzug war!

Will man das Kostenrisiko so gering wie möglich halten, kann man aber auch selbst einen Mahnbescheidantrag stellen. Formulare dafür gibt es im Papierwarenhandel. Aber Achtung: Das ansich zuständige Gericht (dies ist bei Mahnsachen das Amtsgericht EURES Wohnortes) hat diese für Mahnsachen in verschiedenen Bundesländern evtl. an ein zentrales Mahngericht anderswo abgegeben - das ist in Hessen z.B. das AG Hünfeld. Das für Euch zuständige Mahngericht solltet Ihr also im Internet erkunden - oder bei Eurem Amtsgericht erfragen. Dort gibt es übrigens auch eine (kostenlose) Rechtshilfestelle, die sicherlich beim Ausfüllen des MB -Antrages zumindest behilflich sind.

Erhebt M.K. auf die Zustellung des Mahnbescheides hin keinen Widerspruch, kann man nach zwei Wochen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen. Ist der dann zugestellt, kann man einen Gerichtsvollzieher beauftragen, das Geld (nebst aller entstandenen Kosten) bei M.K. einzutreiben. Erhebt M.K. allerdings wider Erwarten doch Widerspruch, kann man dann immer noch zum Anwalt gehen.

Auch an ein Erstatten von Strafanzeigen würde ich erst denken, wenn M.K. nachweislich (das kann man nicht oft genug betonen!) in Verzug ist.

Ist der Zugang der Fristsetzungen etc. nicht nachzuweisen (wie bei E-Mails generell nicht! Diese werden nicht als Zugangsnachweis anerkannt, nicht mal dann, wenn er antwortet!), kann sich M.K. immer darauf herausreden, das nicht erhalten zu haben (und die Antwort habe wohl Frau/Freundin/Hund/Oma/Opa geschrieben) - was dann Euer Geld kostet. Einschreibebriefe sind zwar teuer - aber nicht so teuer, wie nachher auf Rechtskosten hocken zu bleiben.

Geht man dabei vor, wie eingangs vorgeschlagen (Abtretung an einen "Eintreiber"), fielen die entsprechenden Kosten für diese Schreiben natürlich nur einmal an, wenn der "Eintreiber" diese Briefe dann per Einschreiben / Rückschein an M.K. versendet und - wichtig! - beim ersten Brief die schriftlichen und von beiden (Abtretenden und "Eintreiber") unterschriebenen Abtretungserklärungen (im Original!) beifügt.

Die Kosten der Einschreibebriefe kann man übrigens später im Mahnverfahren mit geltend machen. Ebenso wie Zinsen ab dem Tag nach Ablauf der Frist zur Rückzahlung.

So... ich hoffe, ich konnte etwas Aufklärungsarbeit zum rechtlichen Vorgehen leisten.

Gruß,
Stephan
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Grüße
Stephan
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Ich bin kein Klugscheißer, ich weiß es wirklich besser.
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