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Alt 27.09.2007, 09:51   #26
e23-Fan
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Zitat:
Zitat von fuffi-fan Beitrag anzeigen
Hallo !

Der Wagen ist noch nicht weg.

Der Verkäufer hat sich zwar gemeldet, aber irgendwie ist das alles sehr langwierig. Er frägt über Email nach meiner genauen Adresse und meinem vollständigen Namen, wobei er das als Höchstbietender normalerweise haben müsste
Ich bin da lieber vorsichtig und wenn sich das alles noch länger zieht, bleibt der Fuffi bei mir :-) Bestandteil der Auktion war im Übrigen Abholung innerhalb sieben Tagen und Verkauf nur nach Deutschland.
Somit habe ich gute Karten, wenn mir das Ganze nicht so sauber vorkommt, die Sache rückgängig zu machen.

Grüße
Marcel
Hallo Marcel,

an Deiner Stelle hätte ich den Wagen ja auch behalten (falls Du ihn doch noch loswerden willst, findet sich hier im Forum bestimmt ein Interessent [Finger heb ]).

Mit der Auktion bei Ebay ist allerdings zunächst mal ein Kaufvertrag zustande gekommen, der nicht etwa "automatisch" unwirksam geworden ist, weil der Käufer den Wagen nicht innerhalb der in der Auktion genannten Frist gegen Barzahlung abgeholt hat oder gar deshalb, weil der Käufer aus Dänemark kommt. "Verkauf nur nach Deutschland" habe ich nirgendwo gelesen, nur "Versand: nach Deutschland", aber das Auto soll ja gar nicht versandt, sondern abgeholt werden.

Um den Wagen behalten (oder anderweitig verkaufen ) zu dürfen, müßtest Du daher den Rücktritt vom Vertrag erklären. Das setzt voraus, daß überhaupt ein Rücktrittsrecht besteht. Voraussetzung dafür wäre grundsätzlich, daß Du dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Abholung und Zahlung setzt, vgl. § 323 Abs. 1 BGB. Die Fristsetzung ist nur ausnahmsweise in den in § 323 Abs. 2 BGB genannten Fällen entbehrlich, die hier aber wohl nicht vorliegen dürften.

Zudem wäre der Rücktritt ausgeschlossen, wenn Du für die nicht rechtzeitige Abholung selbst verantwortlich wärest, etwa weil Du dem Käufer Deine Anschrift nicht mitteilst und er sie nicht schon über Ebay erfahren hat (ich bin mir nicht sicher, ob dem Käufer dort die Anschrift oder nur die Bankverbindung des Verkäufers genannt wird), vgl. § 323 Abs. 6 BGB.

Wenn kein Rücktrittsgrund vorliegt, könnte der Käufer Dich ggf. auf Herausgabe verklagen. Also Vorsicht!

Grüße

e23 Fan

Zitat:
§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Disclaimer: Rechtliche Ratschläge an dieser Stelle natürlich nur gefälligkeitshalber und ohne jede Haftung
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