Zitat:
Zitat von E66-Fan
Genaugenommen ist der Eigentümer des Fahrzeugbriefes der Eigentümer des KFZ. 
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Nö.
Genaugenommen ist der Eigentümer des Kfz der Eigentümer des Briefs ODER hat einen Anspruch auf Übereignung und Herausgabe des Briefs gegen den Besitzer des Briefs. § 952 BGB wird entsprechend angewendet. Merke: das Recht am Legitimationspapier folgt dem Recht an der Sache, nicht umgekehrt.
Greets
RS744