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Zitat von esau
Wir hatten nur bisher eine Verfahrensweise - die im übrigen bei der letzten Buchprüfung mit dem FA abgesprochen worden war - bei der der Privatanteil - auf der sicheren Seite im Sinne des FA - abgeschätzt wurde. So haben wir bisher viel Arbeit gespart. Aber diese Praxis wird leider nicht mehr anerkannt.
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Das muß schon ziemlich lange her sein, und konnte nur Geltung bis max. 1995 beanspruchen (soweit eine "Absprache" mit dem Betriebsprüfer/FA überhaupt Zukunftswirkung entfalten kann).
Danach wurde das Gesetz geändert, vgl. § 6 (1) Nr. 4 S.2 und 4 EStG. Und das schreibt nun mal EINDEUTIG vor: 1%-Regelung anzuwenden, wenn nicht etwas anderes DURCH EIN ORDNUNGSGEMÄSSES FB NACHGEWIESEN WIRD.
Vom Gesetz abweichende Verwaltungspraxis kann es seit 1996 nicht mehr geben, bzw. sie wäre gesetzwidrig. Die Beschränkung auf einen repräsentativen Zeitraum - egal welcher Länge - findet in Gesetz und Rechtsprechung keine Unterstützung.
Die 1%-Regelung ist auch lt. BFH IV R 27/00 verfassungsgemäß, weil man dem ja durch ein FB ausweichen könne. Die Fachdiskussionen (= anhängige Musterverfahren vor dem BFH) haben derzeit nur noch zum Inhalt, ob geringe Fehler eines FB tatsächlich zur kompletten Verwerfung desselben führen dürfen, wie die Finanzverwaltung meint. Hier rechne ich eher damit, daß die überzogenen Anforderungen der Finanzverwaltung an das fortlaufend zu führende FB etwas aufgeweicht werden.
Greets
RS744