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Alt 07.06.2007, 16:15   #5
RS744
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Zitat von esau Beitrag anzeigen
Nach der heutige Steuergesetzgebung - und vielen sich teilweise widersprechenden Auslegungungen - darf ein elektronisch geführtes FB z.B. nicht mit Excel geführt werden, ein handschriftlich geführtes scheint aber anerkannt zu werden.
Ein Excel-geführtes FB hat der BFH in einem Musterverfahren verworfen, da nachträgliche Änderungen bei Excel nicht leicht nachvollziehbar protokolliert werden. Die Finanzverwaltung hatte diese Meinung "schon immer". D.h. bei Excel-FB gibt's nichts "Widersprüchliches" mehr. Taugt als FB nicht.

Zitat:
Zitat von esau
2. Frage: Widersprüchliche Angaben gibt es auch über die Dauer: Darf eine dienstliche Nutzung von über 80% durch ein über ein halbes Jahr geführtes FB nachgewiesen werden oder ist es kontinuierlich zu führen.
Auch dazu gibts nichts Widersprüchliches, sondern die klare Ansage: ein FB ist kontinuierlich zu führen. Lediglich, wenn es um den Nachweis der Frage geht, ob eine betriebliche Nutzung > oder < 50% vorliegt (also die 1%-Regelung anwendbar ist), nur dann reichen Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von mind. 3 Monaten.

Zitat:
Zitat von esau
Interessieren tut mich nicht Eure Meinung, was evtl sein könnte, sondern nur konkrete Erfahrungen ...
Hmm . Obiges gibt die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis, wie sie in BMF-Schreiben für die FA'r festgelegt ist und von mir erlebt wird, wieder. Ist Dir das konkret genug?

HTH
RS744
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