Neue Vorschriften ab 01.03.2007
Neue Vorschriften ab 01.03.2007
Hier die wesentlichen Änderungen:
Wird ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von maximal sieben Jahren erneut zugelassen, so reicht künftig eine Hauptuntersuchung aus.
Sie ist nur erforderlich, wenn Sie in der Zwischenzeit fällig war. Gleiches gilt auch für Nutzfahrzeuge und Abgasuntersuchung.
Derzeit gilt ein stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten endgültig aus den verkehr gezogen. Für eine Wiederzulassung ist gegenwärtig noch ein Gutachten zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach §21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.
Wer für ein historisches Fahrzeug ein H-Kennzeichen beantragen möchte, braucht dafür ein Gutachten zur Einstufung als Oldimer (bisher nach §21c StVZO neu §23 StVZO) Diese Begutachtung darf vom 01.März 2007 an auch von Prüfungingieuren durch geführt werden. Die Besitzer der Oldtimer können somit die Prüforganisation frei wählen. Bis dahin dürfen diese Gutachten nur von amtlich anerkannten Sachverständigen erstellt werden.
Künftig werden Rote Kennzeichen mit Erkennungsnummer 07 nur noch an Fahrzeugen die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr kamen.
Die 49 Ausnahmeverordnung zur StVZO wird aufgehoben.
Die Fahrzeuge müssen vorher eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung unterzogen werden.
dd-mf666
maik
__________________
[center]www.bmw-club-scorpions-dresden.de[center]
|