Zitat:
Zitat von John McClane
Hier in D muß wohl immer alles höchstrichterlich entschieden werden. Und ich wiederhole mich, der § 23 1b StVO ist für mich unzweideutig:
Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Damit ist diese Diskussion für mich erledigt ...
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Die Diskussion wird auch ohne Dich weitergehen.
Und sie dreht sich um ganz andere Passagen des Gesetzeswortlauts (habe sie mal RICHTIG markiert), nämlich, ob die POI überhaupt Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen, und dafür bestimmt sind. Sie zeigen nämlich lediglich Stellen an, an denen mit einer Wahrscheinlichkeit von vielleicht 1:30 von Zeit zu Zeit solche Maßnahme stattfinden könnten. Konkrete Maßnahmen können sie ja gar nicht anzeigen. Und genau dies ist der Knackpunkt, um den diskutiert wird - ganz bestimmt auch ohne Dich.
Daß unklare Gesetze erst durch die Rechtsprechung ausgelegt werden, kann man kaum der Rechtsprechung anlasten. Sondern eher dem gesetzesverfassenden Parlament, und der Ministerialbürokratie, die diese handwerklich schlecht gemachten Gesetzesvorlagen zu verantworten hat.
Greets
RS744