
Nein, ich bin McClane.
Ich vertrete die Auffassung, dass, wenn wir von Software reden, ich die Software und/oder das Gerät sicherstelle bzw. beschlagnahme.
Eben wegen der divergierenden Rechtsauffassungen.
Hier in D muß wohl immer alles höchstrichterlich entschieden werden. Und ich wiederhole mich, der § 23 1b StVO ist für mich unzweideutig:
Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt,
ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Damit ist diese Diskussion für mich erledigt (nicht böse gemeint).