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Zitat von fullspeedy
@Herby 7 - Dein Wunsch in Ehren, aber die Rechtslage ist etwa so formuliert "..... an gestohlenem Gut kann man kein Eigentum erwerben..." also ob gewusst oder nicht, es bleibt stets das Eigentum des beklauten Autobesitzers bzw. desjenigen, der von diesem eine Abtretungserklärung besitzt (also wahrscheinlich dessen Kasko-Versicherung.
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ich meinte diesen §
§ 932
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Gruß
Andre