Das dumme ist ja, dass der TüV eben einen solchen Spielraum hat. Wenn der Tüv-Prüfer meint, dass der Tank so nicht eingetragen werden darf, dann ist das so. Es ergeht dann ein feststellender Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG). Ich kann dann entweder zig Tüv-Stationen anfahren oder Widerspruch bzw. Verpflichtungsklage auf Abnahme erheben.
Hier prüft das Verwaltungsgericht aber nur, ob der Tüv-Prüfer seine Ermessensgrenzen überschritten hat oder mit unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Norm richtig hantiert hat. Ob er also z.B. willkürlich gehandelt hat oder gegen geltendes Recht verstößt. Die StVZO ist hier ja recht schmallippig.
Das Ganz hängt wohl auch noch mit der R115 Richtlinie der EG zusammen, die ab dem 01.04.2006 die Voraussetzungen für den Autogas-Umbau regelt. Diese Richtlinie muss als sekundärens Gemeinschaftsrecht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Zu klären ist für mich also, was genau in dieser Richtlinie steht, und ob die Umsetzung in deutsches einfaches öffentlches Recht ordnungsgemäß erfolgt ist.
Schauen wir mal, was dabei so rauskommt...
Ich hab nur eigentlich keine Lust/Zeit mich damit zu beschäftigen....
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